Trennungsjahr in einer gemeinsamen Immobilie – welche Konsequenzen gibt es?
Das Trennungsjahr ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Scheidungsrechts und dient dazu, die Ehepartner zur Ruhe kommen zu lassen, ihre Trennung zu überdenken und gegebenenfalls eine einvernehmliche Lösung zu finden. Doch was passiert, wenn beide Ehepartner während dieser Zeit weiterhin in derselben Immobilie wohnen – sei es aus finanziellen Gründen, wegen gemeinsamer Kinder oder weil sich keine schnelle Lösung für die Wohnsituation finden lässt?
Gerade in der Praxis zeigt sich, dass viele Paare das Trennungsjahr zunächst unter einem Dach verbringen, was sowohl rechtlich als auch emotional eine besondere Herausforderung darstellt. Dabei wirft diese Konstellation zahlreiche Fragen auf: Gilt das Trennungsjahr auch dann, wenn man noch in derselben Wohnung lebt? Welche Rechte und Pflichten ergeben sich für die Nutzung der Immobilie? Kann ein Partner dem anderen die Nutzung untersagen oder eine Entschädigung verlangen?
In diesem Fachartikel werden die wichtigsten rechtlichen, finanziellen und praktischen Aspekte rund um das Trennungsjahr in einer gemeinsamen Immobilie beleuchtet. Im Fokus stehen unter anderem das Getrenntleben unter einem Dach, Wohnrechte, Nutzungsentschädigungen, der Einfluss auf den Unterhalt sowie erste Weichenstellungen für den Umgang mit der Immobilie nach der Scheidung. Ziel ist es, Betroffenen eine fundierte Orientierung zu geben und Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen, um Konflikte zu vermeiden und Klarheit in einer ohnehin herausfordernden Lebensphase zu schaffen.
2. Definition und rechtliche Grundlagen des Trennungsjahres
Das sogenannte Trennungsjahr ist eine gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung für die Scheidung einer Ehe in Deutschland. Es soll den Ehepartnern die Möglichkeit geben, über das endgültige Ende der Ehe nachzudenken, eine einvernehmliche Lösung anzustreben und offene Fragen zu klären. In dieser Zeit müssen die Ehegatten nach den Vorgaben des Familienrechts bereits „getrennt leben“ – auch dann, wenn sie weiterhin in derselben Immobilie wohnen. Wann eine Trennung im juristischen Sinn vorliegt und wie das gemeinsame Wohnen dennoch als getrenntes Leben gewertet werden kann, regelt § 1567 BGB.
2.1 Voraussetzungen für das Getrenntleben
Die rechtliche Trennung beginnt, wenn mindestens einer der Ehepartner die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt und dies auch nach außen hin erkennbar ist. Dabei gelten folgende Kriterien:
Trennung von Tisch und Bett
- Die gemeinsame eheliche Lebensführung muss beendet sein.
- Dazu gehört insbesondere, dass keine gemeinsame Schlafstätte mehr genutzt wird.
Keine gemeinsame Haushaltsführung
- Die Ehepartner müssen den Haushalt getrennt führen, also unabhängig voneinander einkaufen, kochen, waschen und wirtschaften.
- Gemeinsame Mahlzeiten, gemeinsames Wirtschaften oder gemeinsame Organisation des Haushalts widersprechen dem Trennungswillen.
Keine gemeinsamen Aktivitäten oder wirtschaftliche Verflechtungen
- Die Trennung wird auch dadurch belegt, dass die Ehepartner keine Freizeit gemeinsam verbringen oder weiterhin wie ein Ehepaar auftreten.
- Auch gemeinsame Konten oder gegenseitige finanzielle Unterstützung sollten – soweit möglich – vermieden oder klar geregelt werden, um die Trennung nachvollziehbar zu machen.
Das Getrenntleben ist die Grundlage für die gerichtliche Anerkennung des Trennungsjahres und damit Voraussetzung für die spätere Ehescheidung.
Philip Hildebrandt
Inhaber & geprüfter MarktWert-Makler
Benötigen Sie individuelle Beratung rund um das Thema Immobilien verkaufen? Ich helfe Ihnen gern – nehmen Sie einfach Kontakt auf!
04101 8545454 01579 2457811 Jetzt Kontakt aufnehmen2.2 Trennung in der gemeinsamen Immobilie
Gerade bei Immobilieneigentum oder schwieriger Wohnungslage ist es häufig nicht möglich, dass ein Partner sofort auszieht. Deshalb ist es rechtlich zulässig, das Trennungsjahr auch innerhalb derselben Immobilie zu verbringen – allerdings unter klaren Voraussetzungen.
Rechtlich zulässig: Trennung auch innerhalb derselben Immobilie möglich
- Nach der Rechtsprechung ist es möglich, dass Ehepartner in getrennten Räumen innerhalb der gemeinsamen Wohnung oder des Hauses leben, solange die Voraussetzungen für das Getrenntleben erfüllt sind.
- Es muss eine räumliche und wirtschaftliche Trennung gegeben sein, vergleichbar mit zwei eigenständigen Haushalten.
Beweissicherung bei späteren Streitigkeiten (z. B. Tagebuch, Zeugen, getrennte Konten)
- Kommt es später zu Streit über den tatsächlichen Beginn der Trennung, muss dieser gegebenenfalls nachgewiesen werden.
- Geeignete Beweismittel sind:
- Ein Trennungstagebuch mit Datum und Beschreibung der Trennungssituation
- Zeugen aus dem persönlichen Umfeld oder der Nachbarschaft
- Dokumentierte Nutzung getrennter Konten, eigene Lebensmittelausgaben oder getrennte Stromzähler in einem Zweifamilienhaus
- Ein Trennungstagebuch mit Datum und Beschreibung der Trennungssituation
Bedeutung für die Anerkennung der Scheidung
- Die Gerichte prüfen im Scheidungsverfahren, ob das Trennungsjahr tatsächlich eingehalten wurde.
- Bei fortdauerndem Zusammenleben in der Immobilie wird besonders kritisch hinterfragt, ob die Voraussetzungen des Getrenntlebens erfüllt sind.
- Ist dies nicht eindeutig dokumentiert oder belegt, kann das Gericht den Antrag auf Scheidung wegen Nichtablaufs des Trennungsjahres zurückweisen.
Fazit
Das Trennungsjahr beginnt nicht erst mit dem Auszug eines Ehepartners, sondern mit dem Ende der gemeinsamen Lebensführung – auch innerhalb der gemeinsamen Immobilie. Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen des Getrenntlebens klar erfüllt und im Streitfall belegbar sind. Wer das Trennungsjahr gut dokumentiert und rechtlich sauber gestaltet, schafft die Grundlage für eine konfliktarme und rechtssichere Scheidung. Eine frühzeitige Beratung durch einen Anwalt kann helfen, spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.
3. Nutzung der Immobilie im Trennungsjahr
Wenn sich Ehepartner trennen, stellt sich häufig die Frage, wer die gemeinsame Immobilie während des Trennungsjahres nutzen darf – insbesondere, wenn beide im Grundbuch stehen oder einer der Partner auf eine anderweitige Wohnlösung angewiesen ist. Während das Eigentum an der Immobilie durch die Trennung zunächst unberührt bleibt, ändern sich häufig Besitzverhältnisse und Nutzungsrechte. Auch die Frage nach einer Nutzungsentschädigung für den ausziehenden Partner spielt in der Praxis eine wichtige Rolle, ebenso wie die Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich.
3.1 Wohnrecht und Besitzverhältnisse
Wer darf in der Immobilie bleiben?
- Grundsätzlich dürfen beide Ehepartner die gemeinsame Immobilie während des Trennungsjahres nutzen, auch wenn nur einer Eigentümer ist.
- Eine alleinige Wohnnutzung durch einen Partner ist nur mit Einverständnis des anderen oder durch gerichtliche Entscheidung möglich.
Bedeutung des Grundbucheintrags vs. tatsächlicher Besitz
- Der Grundbucheintrag regelt das Eigentum, nicht jedoch das Besitzrecht im Alltag.
- Der Partner, der nicht im Grundbuch steht, hat kein Eigentum an der Immobilie, kann aber dennoch ein Besitzrecht im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft geltend machen.
- Während des Trennungsjahres kann dieses Besitzrecht fortbestehen, wenn keine andere Wohnmöglichkeit besteht oder familiäre Gründe (z. B. Kindeswohl) eine Nutzung rechtfertigen.
Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB bei Konflikten oder Härtefällen
- Wenn eine Einigung über die Nutzung der Immobilie nicht möglich ist, kann ein Ehepartner beim Familiengericht eine Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB beantragen.
- Voraussetzung ist, dass die gemeinsame Nutzung unzumutbar ist, etwa wegen psychischer Belastung, Gewalt oder erheblicher Spannungen.
- Das Gericht kann dann vorübergehend entscheiden, wer in der Immobilie bleiben darf, unabhängig vom Grundbucheintrag.
3.2 Nutzungsentschädigung
Wann der ausziehende Partner Anspruch auf Entschädigung hat
- Zieht einer der Ehepartner freiwillig oder unfreiwillig aus der gemeinsamen Immobilie aus, kann er grundsätzlich eine Nutzungsentschädigung verlangen, wenn der andere die Immobilie allein nutzt.
- Voraussetzung: Der verbleibende Ehepartner nutzt die Immobilie allein, unentgeltlich und ohne Zustimmung des Eigentümers oder Miteigentümers.
- Ein Anspruch besteht insbesondere dann, wenn kein gemeinsamer Nutzen mehr besteht und ein wirtschaftlicher Vorteil beim verbleibenden Partner entsteht.
Berechnung der Nutzungsentschädigung
- Die Höhe richtet sich in der Regel nach dem fiktiven Mietwert der Immobilie (ortsübliche Vergleichsmiete).
- Bei hälftigem Miteigentum kann ein Anspruch auf die Hälfte des Mietwerts bestehen.
- In der Praxis werden auch Nutzungsvereinbarungen oder individuelle Regelungen getroffen, etwa Anrechnung auf den Unterhalt oder Reduzierung bei laufender Kreditbedienung.
Abgrenzung zu Unterhaltsleistungen
- Die Nutzungsentschädigung ist nicht automatisch Trennungsunterhalt und muss gesondert geltend gemacht werden.
- Sie wird nicht auf den Trennungsunterhalt angerechnet, kann aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden, insbesondere wenn einer der Ehepartner in der Immobilie wohnt und der andere weiter Kreditraten trägt.
3.3 Auswirkungen auf Eigentumsverhältnisse und Zugewinnausgleich
Keine automatische Änderung der Eigentumssituation
- Durch die Trennung und das Trennungsjahr ändert sich nichts an der Eigentumslage. Wer im Grundbuch steht, bleibt Eigentümer – unabhängig von der Nutzung.
- Auch ein Auszug eines Ehepartners hat keinen Einfluss auf das Eigentum, es sei denn, eine formelle Eigentumsübertragung erfolgt (z. B. durch notariellen Vertrag).
Immobilie bleibt Bestandteil des Endvermögens
- Die Immobilie wird im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt – unabhängig davon, wer sie im Trennungsjahr nutzt.
- Maßgeblich ist der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen).
- Wird die Immobilie später verkauft, spielt der Erlös für den Zugewinnausgleich eine zentrale Rolle.
Bedeutung der Stichtage für Wertermittlung und Zugewinnausgleich
- Für die Bewertung gelten zwei Stichtage:
- Anfangsvermögen: Tag der Eheschließung
- Endvermögen: Tag der Zustellung des Scheidungsantrags
- Anfangsvermögen: Tag der Eheschließung
- Eine Wertsteigerung während der Ehe ist grundsätzlich ausgleichspflichtig – auch dann, wenn nur einer der Ehepartner investiert hat.
Fazit
Im Trennungsjahr bleibt die Nutzung der gemeinsamen Immobilie ein komplexes und konfliktträchtiges Thema. Während das Eigentum rechtlich unverändert bleibt, stellen sich zahlreiche Fragen zum Nutzungsrecht, zur Entschädigung und zu den Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich. Wer im Trennungsjahr eine faire und klare Regelung zur Nutzung der Immobilie trifft – idealerweise schriftlich und gegebenenfalls unter Einbeziehung eines Anwalts oder Mediators – schafft die Grundlage für eine rechtssichere und konfliktarme Scheidung.
4. Finanzielle Konsequenzen der gemeinsamen Nutzung
Die gemeinsame Nutzung einer Immobilie während des Trennungsjahres hat nicht nur emotionale und organisatorische, sondern auch erhebliche finanzielle Auswirkungen. In vielen Fällen bleiben beide Ehepartner zunächst in der Immobilie oder einer zieht aus, während der andere dort verbleibt. Damit stellen sich Fragen zur Verteilung der laufenden Kosten, zur Anrechnung eines Wohnvorteils auf den Trennungsunterhalt und zur gerechten Lastenverteilung, insbesondere bei laufenden Darlehen. Klare Regelungen sind dabei unerlässlich, um Streit und finanzielle Nachteile zu vermeiden.
4.1 Kostenverteilung während des Trennungsjahres
Kreditraten, Nebenkosten und Instandhaltungen
- Kreditraten: Beide Ehepartner haften bei einem gemeinsamen Darlehen in der Regel gesamtschuldnerisch – unabhängig davon, wer die Immobilie nutzt. Das bedeutet: Die Bank kann sich an jeden der Partner wenden, um die volle Zahlung einzufordern.
- Nebenkosten wie Strom, Wasser, Heizung und Müllentsorgung müssen weiterhin beglichen werden. Wer die Immobilie nutzt, trägt meist auch die entsprechenden Verbrauchskosten.
- Instandhaltungsmaßnahmen sollten nach Möglichkeit einvernehmlich geregelt werden. Bei gemeinschaftlichem Eigentum ist eine hälftige Kostentragung üblich, wenn keine andere Regelung getroffen wurde.
Abgrenzung zwischen Nutzung und Unterhaltspflicht
- Die Frage, ob ein Partner die Immobilie allein nutzen darf und wie die damit verbundenen Kosten zu behandeln sind, steht oft im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen.
- Wird der Wohnwert als geldwerter Vorteil auf den Trennungsunterhalt angerechnet, kann dies die Verpflichtung zur Kostentragung beeinflussen.
- Wichtig ist die Trennung zwischen tatsächlicher Nutzung und wirtschaftlicher Verantwortung: Wer nutzt, zahlt – wer Eigentum hält, haftet (ggf. anteilig).
Einigung oder gerichtliche Klärung bei Streit
- Idealerweise treffen die Ehepartner eine schriftliche Vereinbarung über die Verteilung der Kosten im Trennungsjahr.
- Kommt es zu keiner Einigung, bleibt oft nur die gerichtliche Klärung, etwa über die Geltendmachung von Nutzungsentschädigung oder Ausgleichsansprüchen.
- Ein Fachanwalt für Familienrecht oder eine Mediation kann helfen, einvernehmliche Lösungen zu finden und langwierige Auseinandersetzungen zu vermeiden.
4.2 Unterhalt und Wohnvorteil
Anrechnung des Wohnvorteils auf Trennungsunterhalt
- Verbleibt ein Ehepartner in der gemeinsamen Immobilie, kann ihm ein sogenannter Wohnvorteil angerechnet werden. Dieser stellt einen geldwerten Vorteil dar, da er mietfrei wohnt.
- Der Wohnvorteil wird bei der Berechnung des Trennungsunterhalts als zusätzliches Einkommen behandelt, wenn die Immobilie allein genutzt wird.
- Die Höhe des Wohnvorteils richtet sich entweder nach der ersparten Miete (bei knapper Wohnraumsituation) oder nach dem Marktmietwert (bei dauerhaftem Verbleib).
Unterschied zwischen mietfreiem Wohnen und tatsächlicher Nutzung
- Wichtig ist die Abgrenzung zwischen tatsächlicher Nutzung und formaler Eigentümerschaft: Derjenige, der tatsächlich in der Immobilie wohnt, profitiert wirtschaftlich – auch wenn der andere im Grundbuch steht.
- Wird die Immobilie gemeinsam genutzt, ist eine Anrechnung des Wohnvorteils auf den Unterhalt in der Regel nicht möglich.
- Nutzt hingegen nur einer die Immobilie, kann dies die Unterhaltshöhe deutlich beeinflussen, insbesondere wenn zusätzlich keine Miete gezahlt oder keine Nutzungsentschädigung vereinbart wurde.
Fazit
Die gemeinsame Nutzung einer Immobilie im Trennungsjahr wirft zahlreiche finanzielle Fragen auf. Von der gerechten Verteilung laufender Kosten über die Anrechnung des Wohnvorteils auf den Trennungsunterhalt bis hin zur Haftung für Kredite reicht das Spektrum der zu regelnden Punkte. Ohne klare Absprachen drohen Missverständnisse und finanzielle Nachteile für beide Seiten. Empfehlenswert ist daher eine schriftliche Vereinbarung oder professionelle Beratung, um alle wirtschaftlichen Aspekte des Trennungsjahres rechtssicher und fair zu gestalten.
5. Möglichkeiten der Regelung im Trennungsjahr
Das Trennungsjahr ist nicht nur die gesetzliche Voraussetzung für eine spätere Scheidung, sondern auch eine Zeit, in der viele praktische, finanzielle und emotionale Fragen rund um die gemeinsame Immobilie geklärt werden müssen. Um Konflikte zu vermeiden und klare Verhältnisse zu schaffen, empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig verbindliche Vereinbarungen zu treffen. Diese betreffen vor allem die Nutzung der Immobilie, die Verteilung der Kosten und erste Weichenstellungen für die Zeit nach der Scheidung. Ob in direkter Absprache, mithilfe eines Mediators oder durch juristische Beratung – wer rechtzeitig handelt, vermeidet spätere Streitigkeiten.
5.1 Schriftliche Vereinbarungen zwischen den Ehepartnern
Nutzungsvereinbarung zur Vermeidung von Streit
- Eine schriftliche Nutzungsvereinbarung regelt, wer welche Räume nutzt, wer ggf. auszieht und wie mit gemeinsam genutzten Flächen wie Küche oder Bad verfahren wird.
- Gerade wenn beide Ehepartner im Trennungsjahr weiterhin in der gemeinsamen Immobilie wohnen, schafft eine solche Vereinbarung Verbindlichkeit und Klarheit im Alltag.
- Eine klare Regelung hilft auch, die Voraussetzungen des Getrenntlebens (§ 1567 BGB) gegenüber dem Familiengericht nachzuweisen.
Regelung zur Kostentragung und Wohnungsnutzung
- Neben der räumlichen Aufteilung sollte auch die Verteilung der laufenden Kosten (z. B. Kreditraten, Nebenkosten, Instandhaltung) schriftlich festgehalten werden.
- Es kann geregelt werden, ob ein Ehepartner dem anderen eine Nutzungsentschädigung zahlt oder ob bestimmte Leistungen (z. B. Ratenzahlung) als Teil des Unterhalts gelten sollen.
- Eine solche Vereinbarung kann als Grundlage für spätere Verhandlungen dienen oder in eine Scheidungsfolgenvereinbarung überführt werden.
5.2 Mediation und rechtliche Beratung
Vorteile der außergerichtlichen Einigung
- Eine außergerichtliche Einigung ist in den meisten Fällen kostengünstiger, schneller und weniger belastend als ein gerichtliches Verfahren.
- Sie fördert die Kooperationsbereitschaft und erhält eine Gesprächsbasis – gerade wichtig, wenn Kinder involviert sind oder weiterhin gemeinsam Eigentum besteht.
- Mediation kann helfen, emotionale Blockaden zu überwinden und interessenorientierte Lösungen zu finden, die über rein rechtliche Positionen hinausgehen.
Einbindung von Fachanwalt oder Mediator zur Klärung schwieriger Fragen
- Bei komplexen Vermögensverhältnissen, unklaren Eigentumsfragen oder Konflikten über die Nutzung empfiehlt sich die frühzeitige Einbindung eines Fachanwalts für Familienrecht.
- Ein Mediator kann zwischen den Parteien vermitteln und tragfähige Kompromisse erarbeiten, etwa zur zeitweisen Nutzung oder zum späteren Verkauf der Immobilie.
- Die Ergebnisse aus Mediation oder Beratung lassen sich in einer verbindlichen Vereinbarung oder notariellen Urkunde festhalten.
5.3 Erste Weichenstellungen für die Immobilie nach der Scheidung
Verkauf, Übernahme oder Vermietung vorbereiten
- Im Trennungsjahr kann – und sollte – bereits geklärt werden, was langfristig mit der Immobilie geschehen soll:
- Möchte einer der Partner die Immobilie übernehmen?
- Ist ein Verkauf geplant?
- Kommt eine Vermietung als Zwischenlösung infrage?
- Möchte einer der Partner die Immobilie übernehmen?
- Eine vorbereitende Klärung dieser Fragen hilft, spätere Entscheidungen nicht unter Zeitdruck treffen zu müssen.
Scheidungsfolgenvereinbarung als rechtlicher Rahmen
- Die Ergebnisse der Abstimmungen im Trennungsjahr können in eine Scheidungsfolgenvereinbarung überführt werden.
- Diese Vereinbarung regelt unter anderem:
- Eigentumsübertragungen
- Ausgleichszahlungen
- Nutzung und Verwaltung der Immobilie
- spätere Verkaufsmodalitäten
- Eigentumsübertragungen
- Die Vereinbarung muss notariell beurkundet werden und bietet beiden Seiten Rechtssicherheit für die Zeit nach der Scheidung.
Fazit
Das Trennungsjahr bietet die Chance, in einer rechtlich geschützten Phase erste klare Vereinbarungen zur gemeinsamen Immobilie zu treffen. Durch schriftliche Absprachen, Mediation oder juristische Beratung lassen sich nicht nur alltägliche Konflikte vermeiden, sondern auch fundierte Entscheidungen für die Zeit nach der Scheidung vorbereiten. Wer die Klärung aktiv angeht, schafft eine stabile Grundlage für faire und tragfähige Lösungen.
6. Fazit und Handlungsempfehlungen
Das Trennungsjahr ist mehr als eine gesetzliche Wartefrist vor der Scheidung – es ist eine Phase der Neuordnung und Weichenstellung. Gerade bei gemeinschaftlichem Immobilieneigentum kann diese Zeit entscheidend dafür sein, ob eine spätere Scheidung geordnet, fair und konfliktfrei verläuft oder von langwierigen Auseinandersetzungen geprägt ist. Klare Vereinbarungen zur Nutzung, Finanzierung und künftigen Verwertung der Immobilie sind daher unerlässlich.
Bedeutung klarer Regelungen im Trennungsjahr zur Vermeidung späterer Konflikte
- Wer frühzeitig regelt, wer in der Immobilie bleibt, wer welche Kosten trägt und wie mit eventuellen Ausgleichsansprüchen umzugehen ist, schafft die Basis für eine verlässliche und gerechte Lösung.
- Eine schriftliche Nutzungs- und Kostenvereinbarung kann viele Missverständnisse und unnötige rechtliche Auseinandersetzungen verhindern.
- Das Trennungsjahr ist zudem der ideale Zeitpunkt, um erste Entscheidungen über die künftige Nutzung oder Verwertung der Immobilie anzustoßen.
Überblick über mögliche Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Immobilie
- Wohnrecht und Besitz: Beide Ehepartner dürfen grundsätzlich in der Immobilie bleiben, unabhängig vom Grundbucheintrag. Bei Konflikten kann eine Wohnungszuweisung beantragt werden.
- Nutzungsentschädigung: Der ausziehende Partner kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen, wenn der andere die Immobilie allein nutzt.
- Kostenverteilung: Die Aufteilung von Kreditraten, Nebenkosten und Instandhaltungspflichten sollte eindeutig geklärt werden.
- Unterhalt und Wohnvorteil: Die mietfreie Nutzung der Immobilie kann als geldwerter Vorteil auf den Trennungsunterhalt angerechnet werden.
- Zugewinnausgleich: Die Immobilie bleibt Bestandteil des Endvermögens und wird bei der späteren Vermögensaufteilung berücksichtigt.
Empfehlung zur frühzeitigen rechtlichen, finanziellen und praktischen Planung
- Bereits im Trennungsjahr sollten Paare die Weichen für die Zeit nach der Scheidung stellen:
- Soll die Immobilie verkauft, übernommen oder vermietet werden?
- Wer übernimmt welche Zahlungsverpflichtungen?
- Wie lassen sich gemeinsame Investitionen fair aufteilen?
- Soll die Immobilie verkauft, übernommen oder vermietet werden?
- Die Erstellung einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann alle relevanten Punkte rechtssicher regeln und bietet eine klare Orientierung für beide Seiten.
- Eine solche Vereinbarung sollte notariell beurkundet werden und sämtliche Aspekte der Immobiliennutzung und -verwertung sowie mögliche Ausgleichszahlungen enthalten.
Zusammenfassung der Handlungsempfehlungen
- Trennung klar und rechtlich nachvollziehbar gestalten – auch bei gemeinsamem Wohnen.
- Nutzung und Kostenaufteilung schriftlich vereinbaren, um Missverständnisse zu vermeiden.
- Frühzeitig über die künftige Verwendung der Immobilie nachdenken (Verkauf, Übernahme, Vermietung).
- Fachliche Unterstützung durch Mediator, Anwalt oder Notar in Anspruch nehmen.
Scheidungsfolgenvereinbarung vorbereiten, um alle Vereinbarungen rechtssicher zu dokumentieren.
Philip Hildebrandt
Inhaber & geprüfter MarktWert-Makler
Benötigen Sie individuelle Beratung rund um das Thema Immobilien verkaufen? Ich helfe Ihnen gern – nehmen Sie einfach Kontakt auf!
04101 8545454 01579 2457811 Jetzt Kontakt aufnehmen