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Steuerliche Aspekte beim Hausverkauf nach der Scheidung (Spekulationssteuer, Grunderwerbsteuer)

Der Verkauf einer Immobilie nach einer Scheidung ist oft mit emotionalen und finanziellen Herausforderungen verbunden – und bringt zusätzlich steuerliche Fragestellungen mit sich, die viele Betroffene zunächst unterschätzen. Wer nicht rechtzeitig plant oder steuerliche Konsequenzen ignoriert, riskiert unerwartete Kosten, insbesondere durch Spekulationssteuer oder Grunderwerbsteuer.

Die entscheidende Frage lautet häufig: Fällt beim Hausverkauf nach der Scheidung überhaupt Steuer an? Die Antwort hängt von verschiedenen Faktoren ab – etwa davon, wie lange die Immobilie gehalten wurde, ob sie selbst genutzt war und wie die Eigentumsverhältnisse gestaltet sind. Auch die Art der Übertragung – Verkauf, Schenkung, Übernahme durch den Ex-Partner – hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung.

Dieser Artikel gibt einen fundierten Überblick über die wichtigsten steuerlichen Aspekte beim Immobilienverkauf im Zusammenhang mit einer Scheidung. Im Fokus stehen die Spekulationssteuer nach § 23 EStG, die unter bestimmten Bedingungen auf den Veräußerungsgewinn anfällt, sowie die Grunderwerbsteuer, die bei der Übernahme durch den Ex-Partner fällig werden kann – aber nicht muss. Darüber hinaus werden typische Fallstricke, Ausnahmeregelungen und Gestaltungsmöglichkeiten erläutert, um unnötige Steuerlasten zu vermeiden.

Ziel ist es, Betroffenen eine praxisnahe Orientierung zu geben, wann steuerliche Pflichten bestehen und wie sich diese im Rahmen einer frühzeitigen und gut abgestimmten Planung möglichst gering halten lassen.

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2. Die Spekulationssteuer: Wann sie anfällt und wann nicht

Die Spekulationssteuer gehört zu den zentralen steuerlichen Aspekten, die beim Hausverkauf nach einer Scheidung beachtet werden müssen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen anfallen, wenn eine Immobilie innerhalb einer bestimmten Frist verkauft wird. Ob und in welcher Höhe eine Steuerpflicht entsteht, hängt davon ab, wie lange die Immobilie gehalten wurde und ob sie selbst genutzt war. Gerade bei Trennung und Scheidung kommt es in der Praxis häufig zu Missverständnissen, die zu vermeidbaren Steuerzahlungen führen.

2.1 Grundlagen der Spekulationssteuer (§ 23 EStG)

Definition: Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte

Nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegt der Verkauf von Immobilien dem sogenannten privaten Veräußerungsgeschäft, wenn er innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung oder Fertigstellung erfolgt. In diesem Fall ist der erzielte Gewinn steuerpflichtig.

Zehnjahresfrist bei nicht selbstgenutzten Immobilien

  • Die Spekulationsfrist beträgt zehn Jahre ab dem Tag des notariellen Kaufvertrags.
  • Maßgeblich ist das Datum des ursprünglichen Erwerbs der Immobilie, nicht der Beginn der Nutzung.
  • Wird die Immobilie vor Ablauf dieser Frist verkauft, kann auf den Veräußerungsgewinn Einkommensteuer anfallen.

Berechnung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns

  • Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Verkaufspreis und Anschaffungskosten, abzüglich nachweisbarer Werbungskosten (z. B. Makler- und Notarkosten, Modernisierungen).
  • Steuerpflichtig ist nur der realisierte Gewinn, nicht der Verkaufspreis selbst.
  • Der Steuersatz richtet sich nach dem persönlichen Einkommensteuersatz des Verkäufers.

2.2 Ausnahmen bei Eigennutzung

Selbstnutzung im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren

  • Eine Immobilie bleibt steuerfrei, wenn sie im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
  • Es genügt keine vollständige Dreijahresnutzung, sondern lediglich eine Nutzung über drei Kalenderjahre, auch wenn dies in Summe nur etwa zwei Jahre betragen sollte.

Teilweise Eigennutzung: Was gilt bei nur teilweiser Nutzung durch einen Ehepartner?

  • Bei gemeinsamem Eigentum, aber getrennter Nutzung, kann die Befreiung nur anteilig gelten.
  • Beispiel: Wenn einer der Ehepartner auszieht und die Immobilie nur noch vom anderen bewohnt wird, kann der Spekulationsgewinn auf den Anteil des ausgezogenen Partners steuerpflichtig sein.
  • Entscheidend ist, ob die Nutzung als Hauptwohnsitz nachgewiesen werden kann.

Dokumentationspflichten zur Nachweisführung der Eigennutzung

  • Um die Steuerbefreiung zu sichern, sollten Eigentümer die Nutzung durch Meldebescheinigungen, Abrechnungen und Nachweise des tatsächlichen Wohnsitzes belegen können.
  • Auch Strom- und Heizkostenrechnungen, Versicherungsunterlagen oder ein Mietverzicht im Rahmen der Nutzung durch Familienangehörige können als Beleg dienen.
ph

Philip Hildebrandt
Inhaber & geprüfter MarktWert-Makler

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2.3 Spekulationssteuer bei Trennung und Scheidung

Was gilt, wenn ein Partner auszieht?

  • Sobald einer der Partner aus der Immobilie auszieht, endet für ihn die Eigennutzung, auch wenn er weiterhin Miteigentümer bleibt.
  • Wird der Anteil dieses Partners vor Ablauf der Zehnjahresfrist verkauft, besteht die Gefahr einer anteiligen Steuerpflicht.

Folgen für den Veräußerungszeitpunkt und Nutzung durch den anderen Partner

  • Der in der Immobilie verbleibende Partner kann seinen Anteil weiterhin steuerfrei verkaufen, sofern die Eigennutzungskriterien erfüllt bleiben.
  • Der ausziehende Partner muss sich überlegen, ob er den Verkauf aufschiebt, um die Zehnjahresfrist zu erfüllen, oder mit einem steuerpflichtigen Gewinn rechnet.

Risiko der Steuerpflicht trotz Scheidung – typische Fehler

  • Annahme, dass eine Scheidung automatisch zur Steuerbefreiung führt – das ist nicht der Fall.
  • Irrtum über den maßgeblichen Veräußerungszeitpunkt: Entscheidend ist der Tag des notariellen Kaufvertrags, nicht das Datum der Scheidung oder der Auszug.
  • Unzureichende Dokumentation der Eigennutzung, was bei einer Prüfung durch das Finanzamt zum Verlust der Steuerbefreiung führen kann.

Fazit

Die Spekulationssteuer kann beim Hausverkauf nach der Scheidung schnell zur unerwarteten Belastung werden – insbesondere, wenn ein Ehepartner auszieht und sein Miteigentumsanteil innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft wird. Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, ist eine sorgfältige Prüfung der Nutzung, der Haltedauer und der Eigentumsverhältnisse unerlässlich. Eine frühzeitige steuerliche Beratung kann helfen, Fallstricke zu vermeiden und rechtssichere Lösungen zu finden.

3. Grunderwerbsteuer: Wann sie anfällt, wann sie entfällt

Neben der Spekulationssteuer spielt beim Hausverkauf im Zusammenhang mit einer Scheidung auch die Grunderwerbsteuer eine wichtige Rolle. Während bei einem Verkauf an Dritte die Steuer regelmäßig anfällt, bestehen im familiären Kontext zahlreiche Ausnahmen, insbesondere bei Übertragungen zwischen Ehe- oder Ex-Ehepartnern im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung. Wer hier nicht genau prüft oder falsch gestaltet, riskiert unnötige Steuerbelastungen.

3.1 Grundlagen der Grunderwerbsteuer (§§ 1 ff. GrEStG)

Fälligkeit bei Eigentumsübertragung

Die Grunderwerbsteuer wird grundsätzlich immer dann fällig, wenn eine Immobilie durch Rechtsgeschäft auf eine andere Person übergeht. Das betrifft sowohl klassische Kaufverträge als auch bestimmte Übertragungen im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Trennung oder Scheidung.

  • Die Steuer entsteht mit Abschluss des notariellen Kauf- oder Übertragungsvertrags (§ 14 GrEStG).
  • Zuständig für die Festsetzung ist das Finanzamt am Standort der Immobilie.

Steuersätze je nach Bundesland

Der Steuersatz ist nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern variiert je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises oder Wertes der Immobilie.
Beispiele:

  • Bayern und Sachsen: 3,5 %
  • NRW, Brandenburg, Thüringen: 6,5 %

Bemessungsgrundlage: Kaufpreis bzw. Verkehrswert

Die Grunderwerbsteuer wird grundsätzlich auf den vereinbarten Kaufpreis erhoben.

  • Liegt kein Kaufpreis vor (z. B. bei Übertragung gegen Ausgleichszahlung), wird der Verkehrswert der Immobilie als Bemessungsgrundlage herangezogen.
  • Auch bei Verzicht auf Kaufpreis, aber bestehendem Verpflichtungsgeschäft, kann Steuer anfallen.

3.2 Übertragung zwischen Ehepartnern oder Ex-Ehepartnern

Im Rahmen einer Scheidung kommt es häufig vor, dass ein Ehepartner die gemeinsame Immobilie übernimmt. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob und wann Grunderwerbsteuer anfällt oder entfällt.

Steuerfreiheit bei Übertragung im Rahmen der Zugewinnausgleichsregelung

  • Wird eine Immobilie im Rahmen des gesetzlichen Zugewinnausgleichs (§ 1378 BGB) übertragen, fällt keine Grunderwerbsteuer an (§ 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG).
  • Voraussetzung ist, dass die Übertragung direkt der Ausgleichspflicht dient und kein zusätzlicher Kaufpreis gezahlt wird, der den Zugewinnausgleich übersteigt.

Steuerbefreiung bei Übertragung in der Scheidungsfolgenvereinbarung (§ 3 Nr. 5 GrEStG)

  • Erfolgt die Eigentumsübertragung im Rahmen einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung, greift eine weitere Steuerbefreiung.
  • Diese gilt unabhängig vom Güterstand (also auch bei Gütertrennung) und bezieht sich auf alle Regelungen im Zusammenhang mit der Scheidung, sofern sie im direkten Zusammenhang mit dem ehelichen Vermögensausgleich stehen.
  • Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass die Scheidung eingeleitet oder bereits rechtskräftig ist und die Übertragung der Vermögensauseinandersetzung dient.

Unterschied: Übertragung zur Abgeltung eines Zugewinnausgleichs vs. regulärer Kauf

  • Eine steuerfreie Übertragung liegt vor, wenn die Immobilie zur Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs erfolgt oder durch eine vereinbarte Scheidungsregelung gedeckt ist.
  • Wird hingegen die Immobilie „regulär gekauft“, also etwa durch Zahlung eines Kaufpreises ohne Bezug zum Zugewinn oder ohne Scheidungsbezug, fällt regulär Grunderwerbsteuer an – auch wenn Käufer und Verkäufer geschiedene Eheleute sind.

3.3 Steuerpflicht bei Übernahme durch Dritte oder Teilverkauf

Verkauf an externe Käufer: normale Grunderwerbsteuerpflicht

  • Wird die Immobilie an eine dritte Person verkauft, also nicht im Rahmen der ehelichen Vermögensregelung, fällt uneingeschränkt Grunderwerbsteuer an.
  • Das gilt unabhängig davon, ob der Verkauf vor oder nach der Scheidung stattfindet.

Besonderheiten bei Übertragung auf Kinder oder andere Familienangehörige

  • Für die Grunderwerbsteuer gelten keine generellen Familienprivilegien wie in der Schenkungs- oder Erbschaftsteuer.
  • Eine Übertragung an Kinder, Geschwister oder andere Angehörige ist grundsätzlich steuerpflichtig, es sei denn, es handelt sich um unentgeltliche Übertragungen, die unter das Schenkungsrecht fallen.
  • Auch hier gilt: gestalterische Sorgfalt ist notwendig, um unerwünschte Steuerfolgen zu vermeiden.

Fazit

Die Grunderwerbsteuer kann bei der Übertragung einer Immobilie im Rahmen einer Scheidung entfallen – muss es aber nicht. Entscheidend ist, ob die Übertragung Teil eines ehelichen Vermögensausgleichs oder Teil eines normalen Kaufgeschäfts ist. Gerade bei gemischten Verträgen oder Ausgleichszahlungen ohne klare vertragliche Zuordnung kann die Steuerpflicht entstehen.

Handlungsempfehlungen:

  • Frühzeitige steuerliche Prüfung, ob die geplante Übertragung unter eine Steuerbefreiung fällt.
  • Notarielle Gestaltung der Scheidungsfolgenvereinbarung mit Bezug auf die Immobilie.
  • Bei Unsicherheiten: Rücksprache mit dem Finanzamt oder einem spezialisierten Steuerberater, um Klarheit über die Grunderwerbsteuerpflicht zu erhalten.

4. Weitere steuerliche Fallstricke und Gestaltungsmöglichkeiten

Neben der Spekulationssteuer und Grunderwerbsteuer gibt es beim Verkauf einer Immobilie nach der Scheidung weitere steuerliche Aspekte, die in der Praxis oft übersehen werden. Dazu gehören etwa die Behandlung der Vorfälligkeitsentschädigung, strategische Überlegungen zur Vermietung statt sofortigem Verkauf sowie die gezielte steuerliche und notarielle Gestaltung im Rahmen der Scheidungsvereinbarung. Wer diese Punkte frühzeitig berücksichtigt, kann unnötige Steuerbelastungen vermeiden und Gestaltungsspielräume nutzen.

4.1 Absetzbarkeit der Vorfälligkeitsentschädigung

Wenn eine noch finanzierte Immobilie vor Ablauf der Zinsbindung verkauft wird, verlangt die Bank in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung. Diese Zahlung kann steuerlich relevant sein – allerdings nicht in jedem Fall.

Steuerliche Behandlung bei selbstgenutzter vs. vermieteter Immobilie

  • Bei einer selbstgenutzten Immobilie ist die Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar, da es sich um private Ausgaben handelt, die das Einkommensteuerrecht nicht berücksichtigt (§ 12 EStG).
  • Handelt es sich dagegen um eine vermietete Immobilie, ist die Entschädigung unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten abziehbar (§ 9 EStG).

Werbungskosten oder nicht abzugsfähig?

  • Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist, dass die Vorfälligkeitsentschädigung wirtschaftlich mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zusammenhängt.
  • Wurde der Kredit zum Beispiel für den Kauf oder die Sanierung eines Mietobjekts aufgenommen, sind sowohl Zinsen als auch Vorfälligkeitsentschädigung abzugsfähig.
  • Wichtig: Der Abzug scheitert oft daran, dass keine Einkünfte mehr erzielt werden (z. B. durch sofortigen Verkauf) oder die Immobilie im Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr vermietet ist.

Empfehlenswert ist daher eine steuerliche Prüfung im Einzelfall, insbesondere bei gemischter Nutzung oder kurzer Vermietungsdauer.

4.2 Vermietung statt sofortigem Verkauf

In vielen Fällen kann es steuerlich vorteilhaft sein, die Immobilie nach der Scheidung zunächst zu vermieten, anstatt sie sofort zu verkaufen – insbesondere im Hinblick auf die Spekulationsfrist.

Nutzung der Zeit zur Verlängerung der Haltedauer

  • Wer die Immobilie noch nicht zehn Jahre hält, kann durch befristete Vermietung die Spekulationsfrist „überbrücken“ und den Verkauf steuerfrei gestalten.
  • Dies setzt voraus, dass die Immobilie mindestens bis zum Ablauf der Zehnjahresfrist gehalten wird.
  • Eine Vermietung ist in dieser Phase meist steuerlich sinnvoller als ein Verkauf unter Spekulationssteuerpflicht.

Möglichkeiten zur steuerlichen Optimierung (z. B. durch Einnahmenüberschussrechnung)

  • Während der Vermietung können laufende Werbungskosten (z. B. Zinsen, Abschreibung, Verwaltungskosten) steuerlich geltend gemacht werden.
  • Die Besteuerung erfolgt auf Basis einer Einnahmenüberschussrechnung – Mieteinnahmen minus abziehbare Kosten.
  • Auch nach der Scheidung kann eine gemeinsame Vermietung steuerlich vorteilhaft sein, wenn die Eigentümer klare vertragliche Regelungen treffen.

Ein geplanter Übergang zur Vermietung kann sich also als strategische Zwischenlösung lohnen – insbesondere zur Optimierung der Steuerlast beim späteren Verkauf.

4.3 Steuerberatung und notarielle Gestaltung

Komplexe steuerliche Sachverhalte und Gestaltungsmöglichkeiten sollten nicht dem Zufall überlassen werden. Die Einbindung eines Steuerberaters und die rechtssichere Gestaltung durch den Notar sind unerlässlich.

Warum eine frühzeitige steuerliche Beratung sinnvoll ist

  • Viele steuerliche Entscheidungen müssen vor Vertragsabschluss getroffen werden – eine nachträgliche Korrektur ist oft nicht mehr möglich.
  • Ein Steuerberater kann aufzeigen, welche Übertragungsformen steuerfrei sind, wann Spekulationssteuer anfällt und wie Grunderwerbsteuer vermieden werden kann.
  • Auch die korrekte Bewertung von Immobilien und die Berücksichtigung von Freibeträgen bei Schenkungen oder Zugewinnausgleich gehört in fachkundige Hände.

Einbindung der steuerlichen Gestaltung in die Scheidungsfolgenvereinbarung

  • Eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung kann steuerlich vorteilhafte Regelungen enthalten, etwa zur Übertragung von Miteigentumsanteilen, Verzicht auf Zugewinnausgleich gegen Immobilienübernahme oder Regelung von Ausgleichszahlungen.
  • Wichtig ist dabei, dass der Zusammenhang mit der Ehescheidung und der Vermögensauseinandersetzung klar dokumentiert ist – nur so greifen die entsprechenden Steuerbefreiungen.

Vermeidung unnötiger Steuerlast durch klare vertragliche Regelungen

  • Ungenaue oder missverständliche Vereinbarungen können dazu führen, dass das Finanzamt von einem steuerpflichtigen Geschäft ausgeht.
  • Typische Fehler sind etwa:
    • fehlender Bezug zum Zugewinnausgleich bei Übertragungen,
    • Aufteilung des Kaufpreises ohne klare Dokumentation,
    • Vereinbarungen außerhalb der notariellen Beurkundung.

Durch eine abgestimmte Vorgehensweise zwischen Notar, Anwalt und Steuerberater lassen sich diese Risiken weitgehend vermeiden.

Fazit

Auch abseits der klassischen Steuerarten Spekulationssteuer und Grunderwerbsteuer gibt es beim Hausverkauf nach der Scheidung zahlreiche steuerliche Fallstricke – aber auch Chancen zur Optimierung. Ob es um die Absetzbarkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen, die strategische Vermietung zur Fristverlängerung oder die gezielte Gestaltung der Scheidungsfolgenvereinbarung geht – wer frühzeitig plant, kann unnötige Steuerbelastungen vermeiden und rechtssicher gestalten.

Empfehlung:

  • Frühzeitig steuerlichen Rat einholen,
  • Gestaltung in enger Abstimmung mit Notar und Rechtsanwalt vorbereiten,
  • Vertragsinhalte klar und nachvollziehbar dokumentieren.

So lässt sich nicht nur Streit vermeiden, sondern auch steuerlich das Beste aus der Immobilie herausholen.

5. Fazit und Handlungsempfehlungen

Der Verkauf oder die Übertragung einer Immobilie nach der Scheidung ist nicht nur eine emotionale, sondern vor allem eine steuerlich relevante Entscheidung, die gut durchdacht und rechtlich abgesichert sein sollte. Fehler oder unklare Regelungen können schnell zu vermeidbaren Steuerbelastungen führen – insbesondere in Bezug auf Spekulationssteuer und Grunderwerbsteuer.

Bedeutung der steuerlichen Prüfung vor der Verwertung der Immobilie

Bevor eine Immobilie nach der Trennung oder Scheidung verkauft, übertragen oder übernommen wird, sollte stets eine steuerliche Prüfung der individuellen Situation erfolgen. Dabei spielen folgende Fragen eine zentrale Rolle:

  • Ist die Zehnjahresfrist abgelaufen, um eine Spekulationssteuer zu vermeiden?
  • Wurde die Immobilie selbst genutzt, und wenn ja, von wem und wie lange?
  • Erfolgt eine Übertragung im Rahmen des Zugewinnausgleichs oder als regulärer Kauf?
  • Kann durch eine zeitweise Vermietung ein steuerlicher Vorteil erzielt werden?
  • Wie ist mit einer Vorfälligkeitsentschädigung umzugehen – steuerlich und vertraglich?

Eine frühzeitige Prüfung hilft nicht nur dabei, rechtssicher zu handeln, sondern auch aktiv Steuern zu sparen.

Übersicht über vermeidbare Steuerfallen

Die Praxis zeigt, dass es immer wieder zu typischen Fehlern kommt, die zu unnötiger Steuerlast führen. Dazu zählen:

  • Unwissen über die Spekulationsfrist und deren Auswirkungen auf den Veräußerungsgewinn
  • Fehlende Nachweise zur Selbstnutzung der Immobilie
  • Unklare Regelungen in Scheidungsfolgenvereinbarungen, die zu einer Steuerpflicht führen
  • Grunderwerbsteuerpflicht wegen missverständlicher Vertragsgestaltung bei der Übertragung von Miteigentumsanteilen
  • Unzureichende Dokumentation von Investitionen und Ausgleichszahlungen, die steuerlich geltend gemacht werden könnten

Diese Risiken lassen sich in vielen Fällen durch eine vorausschauende Planung vermeiden.

Empfehlung zur Zusammenarbeit mit Steuerberater, Notar und ggf. Rechtsanwalt

Ein reibungsloser und steuerlich optimierter Immobilienverkauf nach einer Scheidung gelingt nur durch interdisziplinäre Zusammenarbeit:

  • Ein Steuerberater prüft, welche Steuerpflichten bestehen, wie sich die Spekulationsfrist auswirkt und ob Befreiungstatbestände greifen.
  • Ein Notar sorgt dafür, dass die Übertragungsvereinbarungen rechtssicher und steuerlich korrekt ausgestaltet werden.
  • Ein Fachanwalt für Familienrecht kann im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung alle Aspekte rund um Zugewinn, Ausgleichszahlungen und Eigentumsübertragungen rechtlich absichern.

Diese Zusammenarbeit hilft dabei, eine wirtschaftlich tragfähige, rechtlich saubere und steuerlich vorteilhafte Lösung für beide Parteien zu schaffen.

Zusammenfassung der Empfehlungen

  • Vor jeder Verwertung steuerliche Auswirkungen prüfen, insbesondere im Hinblick auf Spekulationssteuer und Grunderwerbsteuer
  • Individuelle Gestaltungsspielräume nutzen, z. B. durch zeitliche Steuerung des Verkaufs oder durch Vermietung
  • Übertragungen klar und nachvollziehbar dokumentieren, um Steuerbefreiungen abzusichern
  • Professionelle Unterstützung einholen, um rechtliche und steuerliche Risiken zu vermeiden

Wer diese Punkte beachtet, kann sicherstellen, dass der Hausverkauf nach der Scheidung nicht zur steuerlichen Belastung, sondern zur fairen und gut geregelten Vermögenslösung wird.

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Philip Hildebrandt
Inhaber & geprüfter MarktWert-Makler

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